Der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit ausgelöste Wettbewerb um die „beste“ bzw. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten „günstigste“ Rechtsform führte nun auch in Österreich zu entsprechenden Bestrebungen, die Gründung von GmbHs mittels diverser Erleichterungen attraktiver zu machen und so insbesondere die inflationäre Zunahme von britischen Limited Companies mit Zweigniederlassungen in Österreich, für die lediglich ein äußerst geringfügiges Stammkapital erforderlich ist, zu reduzieren.
Der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit ausgelöste Wettbewerb um die „beste“ bzw. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten „günstigste“ Rechtsform führte nun auch in Österreich zu entsprechenden Bestrebungen, die Gründung von GmbHs mittels diverser Erleichterungen attraktiver zu machen und so insbesondere die inflationäre Zunahme von britischen Limited Companies mit Zweigniederlassungen in Österreich, für die lediglich ein äußerst geringfügiges Stammkapital erforderlich ist, zu reduzieren. Auch in diversen anderen europäischen Staaten wurde die Gründung von Kapitalgesellschaften erheblich erleichtert. So ist es nunmehr in Deutschland möglich, eine „UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen.
Nach mehreren Anläufen wurde auch in Österreich der Entwurf eines Gesellschaftsrechts‐Änderungsgesetzes 2013 („GesRÄG 2013“) Ende Mai vom Ministerrat verabschiedet, der voraussichtlich mit 1.7.2013 mit folgenden wesentlichen Eckpunkten in Kraft treten soll:
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Senkung des Mindeststammkapitals von € 35.000,-- auf € 10.000,-- mit einer darauf zu leistenden Mindestbareinlage von € 5.000,-- (statt € 17.500,--);
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dementsprechende Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,-- auf € 500,--;
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Reduktion der Gründungskosten (insb. Herabsetzung der Kosten für Notariatsakt und Beglaubigungen, Entfall der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung).
Diese beabsichtigte Änderung des Gesellschaftsrechts bedeutet zweifelsohne eine Belebung der Wirtschaft, indem es Personen, die unternehmerisch tätig werden wollen, Unternehmensgründungen mit den obgenannten Maßnahmen erleichtert und unternehmerisches Handeln durch das im GmbH-Gesetz festgeschriebene Haftungsprivileg erleichtert. Der Zweck dieser Erleichterungen besteht sohin offenbar darin, dass dieses Haftungsprivileg einer breiteren Mehrheit von unternehmerisch tätigen Personen offenstehen soll als bisher, denn wie der Gesetzgeber einräumt, dürfte der erwartete Anstieg der GmbH-Gründungen mit einem Rückgang der Gründungen von Unternehmen in anderen Rechtsformen (insb. Einzelunternehmen) einhergehen. Fraglich ist sohin, inwieweit ein solcher fast schrankenloser Zugang zur Rechtsform der GmbH der Qualität und Reputation der Rechtsform im Geschäftsverkehr und der damit verbundenen Haftungsbeschränkung förderlich ist.
Zudem wird von Kritikern bemängelt, dass diese Änderung neben der bezweckten Belebung der Wirtschaft auf der einen Seite, auf der anderen Seite auch potentielle Haftungsmittel reduziert und das Risiko insbesondere durch die persönliche Haftung der Gründer erhöht, die bei GmbHs ohnedies häufig von Kapitalgebern eingefordert wird. So wird vorallem seitens Gläubigerschutzverbänden darauf hingewiesen, dass sich Banken bei „finanzschwachen" GmbHs schon jetzt stets eine „Privathaftung" des Geschäftsführers bzw. Inhabers der GmbH einräumen ließen, was im Falle des Scheiterns der GmbH dann in der Regel nicht nur eine Firmeninsolvenz, sondern auch eine, meist später nachfolgende, Privatinsolvenz bedeutete.
Angesichts der notwendigen Umsetzung der strengen Vorschriften von Basel III wird sohin in der Praxis wohl (weiterhin) davon auszugehen sein, dass gesellschaftsfremde Kapitalgeber nicht alleine auf die – nunmehr äußerst geringe – Stammeinlage greifen, sondern ohnehin bereits im Vorfeld zusätzliche (persönliche und/oder dingliche) Sicherheiten verlangen werden. Damit ist für den Unternehmer, der oft gleichzeitig auch Geschäftsführer und/oder Mehrheitsgesellschafter ist, durch die Wahl der Rechtsform der GmbH allerdings nichts gewonnen.
Auch in Hinblick auf andere Gläubiger ist Vorsicht geboten, da Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft im Bewusstsein ihrer persönlichen Haftung agieren, während wirtschaftlich bzw. rechtlich nicht umfassend gebildeten und erfahrenen Geschäftsführern aber auch Mehrheitsgesellschaftern ihre mögliche persönliche Haftung vorallem aufgrund insolvenzrechtlicher, steuerrechtlicher sowie strafrechtlicher Vorschriften insbesondere zugunsten der Gläubiger, die besonders in der Unternehmenskrise schlagend wird, oft nicht bewusst ist.
Das Ziel der Reform, auch Kleinst-Unternehmern zu ermöglichen eine geschäftliche Tätigkeit ohne unbeschränkte persönliche Haftung auszuüben, erscheint daher insbesondere aufgrund der zu erwartenden strengeren Handhabung der Kreditvergabe (Basel III) zweifelhaft.