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Vorsichtsmaßnahmen betreffend Kongresse sowie Symposien und sonstige Veranstaltungen»Zurück
Aufgrund des Corona-Virus besteht zurzeit eine allgemein schon in der Presse erwähnte Tendenz, dass alle größeren Veranstaltungen abgesagt oder zumindest nur eingeschränkt stattfinden werden. Ein Thema, mit dem einige unserer Klienten beschäftigt sind, ist die Frage, ob und inwieweit Einladungen zu derartigen Kongressen aufgrund des Corona-Virus zu hinterfragen sind.
Grundsatz ist, dass es für das Risiko, auf Reisen zu erkranken (oder zu verunfallen) im österreichischen Recht keine Haftung gibt. Die Eigenverantwortung ist also das dominierende Element. Einschränkungen gibt es allerdings dann, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Dienstreisen in (mögliche) Risikogebiete schickt bzw. schicken will. In einer solchen Situation ist schon aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus eine Argumentation der betroffenen Mitarbeiter möglich, dass sie den Antritt dieser Reise verweigern, schlicht aus Angst vor einer Infektion. Glücklicherweise geht der allgemeine Trend bei Arbeitgebern allerdings ohnedies in die (zu empfehlende) Richtung, dass nationale Reisen eingeschränkt und internationale Reisen derzeit fast vollständig sistiert werden. Natürlich gibt es in diesem Zusammenhang auch Zwischenlösungen, hinsichtlich der wir unsere Klienten sowohl auf Arbeitgeber- wie auch auf Arbeitnehmerseite gerne beraten.
Besteht allerdings keine gesonderte Fürsorgepflicht so ist es stets Sache des Reisenden, das Risiko abzuschätzen. Ist man beispielsweise als Arzt von einem Pharmaunternehmen zu einem Kongress eingeladen, so tritt man die Reise zu diesem Kongress stets auf eigenes Risiko an und auch, wenn sich der Arzt wegen der Teilnahme anstecken sollte, gibt es keinen Raum für Schadenersatzansprüche gegen das Pharmaunternehmen. Auf der anderen Seite wird sich bei der derzeitigen Situation aber auch kaum ein Arzt Ersatzansprüchen eines Pharmaunternehmens entgegensehen, wenn er aus Sorge um seine Gesundheit die Reise nicht antritt und die Teilnahmegebühr verfallen lässt.
Auch in diesem Bereich gibt es natürlich Grauzonen, hinsichtlich welcher wir ebenfalls gerne beraten.
Gerald Gries