Eine Änderung des Kartellgesetzes macht es für betroffene Konsumenten und Unternehmer einfacher, Schadenersatz aus kartellrechtlichen Verstößen geltend zu machen.
Immer wieder kann den Medien entnommen werden, dass Kartelle aufgedeckt und hohe Strafen über die beteiligten Unternehmen verhängt wurden. In den allermeisten Fällen betreffen Kartelle die Preisgestaltung. Die Angehörigen eines Kartells verabreden also, bestimmte Preise nicht zu unterschreiten oder gestehen sich wechselseitig den Erhalt von Aufträgen zu - oft, indem die Kartellanten, die gerade nicht zum Zug kommen sollen, zu stark überhöhten Preisen anbieten. Die Folge sind immer höhere Preise, meist für die Konsumenten.
Bei dem Versuch, solche höheren Preise als Schaden bei den Teilnehmern des Kartells einzufordern, sahen sich die Konsumenten bisher der großen Schwierigkeit gegenüber, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Kartell tatsächlich zu höheren Preisen geführt hat. Dies lag hauptsächlich daran, dass die Unterlagen, die für diesen Beweis nötig sind, meist bei den betroffenen Unternehmen waren, und somit innerhalb des Kartells.
In dem generellen Bemühen, Kartelle zu unterbinden, hat der Gesetzgeber nunmehr Vereinfachungen in diesem Bereich geschaffen. Zunächst wird nun generell vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht.
In Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, reicht es überdies nun aus, wenn die klagenden Partei jene Beweismittel anbietet, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen. Die Anforderungen sind also sehr weit heruntergeschraubt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das erkennende Gericht ermächtigt, der beklagten Partei - also dem Kartellanten - oder einem Dritten aufzutragen, Beweismittel offenzulegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden. Auch das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde haben ein Gericht auf Ersuchen bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes zu unterstützen.
Für Unternehmer, denen bisher von den Kartellanten relativ einfach unterstellt werden konnte, sie hätten die durch das Kartell bedingten höheren Preise einfach an ihre Kunden weitergegeben und somit selbst keinen Schaden erlitten, gibt es nunmehr eine Beweislastumkehr, da ab sofort die beklagte Partei, also der Kartellant , für dieses Vorbringen beweispflichtig ist. Das geschädigte Unternehmen muss sich also nicht mehr frei beweisen.
Insgesamt ist es also wesentlich einfacher geworden, Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das Kartellgesetz einzuklagen.
Karina Beyer