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Corona-Virus aus managerrechtlicher Sicht»Zurück
Obwohl im Moment noch niemand weiß, wie es mit dem neuartigen Corona-Virus weitergehen wird, gibt es bestimmte Dinge, mit denen sich das Management auf jeden Fall befassen sollte.
Sehr hilfreich ist eine regelmäßige Durchsicht der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz „BMSGPK“) zum Thema Corona.
Sehr wichtig sind auch das Epidemiegesetz 1950 idgF sowie die 74. Verordnung des BMSGPK vom 28.2.2020 betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit dem Corona-Virus sowie die Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind. Diese Verordnungen schließen das neue Virus in das Epidemiegesetz ein und ermöglichen Betriebsschließungen und Beförderungsbeschränkungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Wasser- und Schienenfahrzeugen.
Die gesetzliche Grundlage für die vorgenannten Verordnungen und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ist das Epidemiegesetz 1950 mit Teilverweisungen auf das Tuberkulosegesetz. § 7 des Epidemiegesetzes ermöglicht die Absonderung Kranker, wobei die angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung und Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen kann. Weiters ist hier die Anhaltung dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung zu überprüfen.
Ebenso können gemäß § 17 Epidemiegesetz bestimmte Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer Überwachung unterworfen werden, ebenso wie die Desinfektion oder Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden kann.
Betriebsbeschränkungen oder Schließung gewerblicher Unternehmungen können gemäß § 20 Epidemiegesetz angeordnet werden, wobei die Schließung einer Betriebsstätte jedoch erst dann zu verfügen ist, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland sowie in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inland sind gemäß §§ 25 und 26 Epidemiegesetz möglich.
Vergütungen für Desinfektionsschäden sind in § 29, Vergütungen für den Verdienstentgang von natürlichen und juristischen Personen in § 32 Epidemiegesetz geregelt.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Hannes Füreder