» Newsletter »Newsletter Corona-Virus
Vergütung für Verdienstentgang»Zurück
Werden Personen wegen des Verdachts auf Infizierung mit dem Corona-Virus unter Quarantäne gestellt, geschieht dies auf der Grundlage des Epidemiegesetzes. Da diese Personen dann nicht mehr arbeiten gehen können oder gleich ganze Unternehmen gesperrt werden, stellt sich die Frage, wer für den Verdienstentgang aufkommt.
Gemäß § 32 Epidemiegesetz erhalten natürliche und juristische Personen, die selbständig tätig sind, eine Vergütung für ihren Verdienstentgang, wenn sie ua abgesondert wurden oder ihnen die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt wurde bzw. unmöglich gemacht wurde. Die Höhe der Entschädigung ist nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt nach dieser Bestimmung das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine Abwesenheit von der Arbeit, etwa wegen Absonderung nach dem Epidemiegesetz, wird also wie eine Krankheit angesehen und der Arbeitnehmer erhält sein Gehalt wie im Krankheitsfall weitergezahlt. Der Arbeitgeber hat den Vergütungsbetrag, sprich das Gehalt, an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen und erhält gleichzeitig einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund. Auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen.
Karina Beyer