» Newsletter »Newsletter Corona-Virus
Reisestornos wegen Corona-Virus»Zurück
Aufgrund der derzeitigen Entwicklung der Coronavirus-Epidemie stellen sich viele Menschen die Frage, wann sie eine gebuchte Reise stornieren können. Klar ist, dass niemand gezwungen werden kann, eine gebuchte Reise anzutreten, fraglich ist aber freilich, ob das Entgelt auch dann bezahlt werden muss, wenn die Reise storniert wird.
Zu differenzieren ist zwischen Pauschalreisen (Buchung von Reiseveranstalter der sich zB um Transport und Hotel kümmert) und einzeln gebuchte Leistungen (zB Flug und Hotel werden bei unterschiedlichen Anbietern gebucht). Im zweiten Fall müssen alle Leistungen getrennt beurteilt werden und bei Transportleistungen gibt es Besonderheiten.
Ein Rücktritt kann gegenständlich bei allen Verträgen möglich sein, wenn die sogenannte Geschäftsgrundlage wegfällt. Dazu muss ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Umstand eintreten der außerhalb der Sphäre des Reisenden liegt und ihm die Reise objektiv unzumutbar macht. Sofern die Reise daher zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, zu dem noch nicht vorhersehbar war, dass es zu einer Epidemie kommt, ist ein Rücktritt grundsätzlich denkbar. Fraglich und im Einzelfall zu klären ist jedoch, wann es für den Reisenden unzumutbar ist, die Reise zu konsumieren. In der Rechtsprechung klargestellt ist, dass eine Unzumutbarkeit für Reisen in Gebiete gegeben ist, für welche das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Eine Unzumutbarkeit kann aber auch in Einzelfällen ohne eine Reisewarnung vorliegen, wenn objektiv Gründe für die Unzumutbarkeit vorliegen. Eine Beurteilung im Einzelfall ist dann freilich mit Unsicherheiten behaftet. Beachtet werden muss auch, dass bis kurz vor der Reise die Situation beobachtet werden muss und nicht zu früh storniert werden darf. Diese Ausführungen gelten für alle mit Reisen in Verbindung stehenden Verträge, wobei freilich für jeden Vertrag eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist, auch in Hinblick auf die Anwendung österreichischen Rechtes. Bei Transportverträgen besteht darüber hinaus, unabhängig von der Möglichkeit den Vertrag wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu stornieren, die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und vom Vertragspartner dessen Aufwandsersparnis zurückzufordern. In der Praxis stellt sich hier jedoch die Schwierigkeit, diese Ersparnis (trotz gewisser Erleichterungen für Konsumenten) zu beweisen.
Es empfiehlt sich jedenfalls vor einer Reisestornierung zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vertragspartner zu suchen oder vorab rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Andreas Bayer