Seit 15. November 2021 gilt 3-G am Arbeitsplatz, doch was bedeutet dies nun für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Geregelt ist die 3-G Regel am Arbeitsplatz in Österreich im COVID-Maßnahmengesetz sowie in der mittlerweile 3. COVID Maßnahmenverordnung. Demnach dürfen Arbeitsorte, an denen es zu einem physischen Kontakt kommen kann, nur mit einem 3-G Nachweis betreten werden. Unter Arbeitsort versteht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang sowohl Arbeitsplätze in Gebäuden als auch im Freien. Die Ausnahmen sind nur sehr minimal und werden dabei lediglich auf den möglichen physischen Kontakt abgestellt.
De facto trifft die 3-G Regel somit jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, ein ständiges Mitführen eines 3-G Nachweises. Damit ist gemeint der Nachweis
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über eine Schutzimpfung gegen COVID, oder
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einen durchgeführten Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis (PCR-Test oder Antigentest einer befugten Stelle), oder
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einen durchgeführten Test, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder
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über eine Genesung oder eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (zB Absonderungsbescheid).
Unter einem negativen Testergebnis versteht man die Aussage, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht nachgewiesen werden kann.
Liegt kein gültiger 3-G Nachweis vor, muss dem Arbeitnehmer das Betreten der Arbeitsstätte untersagt werden. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers handelt, kann der fehlende Nachweis zu einer Arbeitsverhinderung führen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Im schlimmsten Fall kann dies eine unentgeltliche Freistellung und spätere Kündigung bedeuten.
Besonderheit für Arbeitnehmer im Bereich Nachtgastronomie, bei Großveranstaltungen und im Gesundheits- und Pflegebereich: Hier gilt bereits 2,5 G!! Neben genesen und geimpft sein, besteht hier nur die Möglichkeit der Vorlage eines gültigen PCR-Tests. Hier gibt es allerdings, aufgrund der derzeitigen Engpässe der Versorgung mit PCR-Tests, folgende Ausnahme: Sofern glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass ein negatives PCR-Testergebnis aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, ist es zulässig auch einen Antigen-Test vorzulegen, der in einer Apotheke oder Teststraße gemacht wurde. Sprich sofern ich glaubhaft mache, dass ein PCR-Test nicht möglich war, gilt sozusagen 3-G.
Achtung: In Wien gilt bereits jetzt schon allgemein 2,5-G am Arbeitsplatz! Es gilt allerdings auch hier, dass sofern ein 2,5-G Nachweis nicht erbracht werden kann, ausnahmsweise ein Antigen-Test einer befugten Stelle vorgelegt werden kann, der allerdings nur 24 Stunden Gültigkeit hat.
Für den Arbeitgeber wird durch die 3-G Regel am Arbeitsplatz eine gesetzliche Kontrollpflicht eingeführt. Dieser hat zu überprüfen, ob sämtliche Arbeitnehmer über einen entsprechenden 3-G Nachweis verfügen und hat diesen den Zutritt zu verweigern, sofern der Nachweis nicht erbracht wird.
Im Zuge mit dieser Kontrolle darf der Arbeitgeber allerdings weder den vorgelegten Nachweis, noch die in diesem enthaltenen personenbezogenen Daten aufbewahren. Auf der anderen Seite hat dieser jedoch nachzuweisen, dass er seiner Pflicht zur Überprüfung der Nachweise ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Den Arbeitgeber wird somit eine Verpflichtung auferlegt, ohne klarzustellen, wie dieser einer solchen konkret nachzukommen hat. Das Unterlassen jeglicher Dokumentation ist jedenfalls keine Alternative, da bei fehlendem Nachweis Strafen bis zu € 3.500,-- für den Arbeitgeber und € 500,-- für den Arbeitnehmer drohen, sofern dieser keinen aufrechten 3-G Nachweis vorlegen kann.
Man wird sich daher eine gewisse Art der Dokumentation überlegen müssen, dies auch im Hinblick auf die Minimierung des Arbeitsaufwandes. Es wird wohl nicht erforderlich sein, einen Geimpften oder Genesenen täglich nach seinem 3-G Nachweis zu befragen, wenn dieser 180 bis 360 Tage Gültigkeit besitzt.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass sofern ein Arbeitgeber mehr als 51 Arbeitnehmer beschäftigt, dieser einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen hat.
B. Spanberger