Unterliegt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keiner Gleitzeitregelung, lässt sich durch eine im Dienstvertrag vereinbarte Durchrechnung der Arbeitszeit über mehr als 3 Monate der Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag nicht vermeiden; dies ist nur durch eine kollektivvertragliche Regelung möglich. Für die vom Arbeitnehmer geleisteten Mehrarbeitsstunden besteht daher gemäß § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden. (OGH 25. 6. 2013, 9 ObA 18/13g)
Sachverhalt (Quelle: Lexis Nexis Newsletter, 2.8.2013):
Der beklagte Arbeitgeber hat mit seinen teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Dienstvertrag vereinbart, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 20 Stunden beträgt und sich "flexibel laut Dienstplan" verteilt. Diese wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 20 Stunden "kann in einzelnen Wochen eines Zeitraums von 52 Wochen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Möglichkeiten über- oder unterschritten werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Ein allenfalls per 31. Dezember bestehender Saldo an Mehrstunden wird mit dem darauffolgenden Jännergehalt abgerechnet und ausbezahlt."
Auf diese Dienstverhältnisse kommt weder ein Kollektivvertrag noch eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung.
In seiner Feststellungsklage vertritt der Betriebsrat des Unternehmens die Ansicht, dass diese Vereinbarung aufgrund fehlender kollektivvertraglicher Rechtsgestaltung unzulässig sei und daher für geleistete Mehrarbeit ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a AZG in Höhe von 25 % zu bezahlen sei, sofern diese Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder innerhalb eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen würden. Ein längerer Durchrechnungszeitraum könne nur durch Kollektivvertrag vorgesehen werden. Den Teilzeitbeschäftigten gebühre daher nach jedem Zeitraum von 3 Monaten der gesetzlich vorgesehene Mehrarbeitszuschlag.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich
Resümee: Auch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, flexibel zu sein, ändert nichts an den gesetzlichen Bestimmungen und der Verpflichtung, den 25igen Zuschlag zu bezahlen. Gegenständlich muss der Arbeitgeber jedenfalls den Zuschlag bezahlen, da der Kollektivvertrag die Regelung im Arbeitsvertrag nicht deckt.