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LEGAL-FLASH Karfreitagsregelung ist gleichheitswidrig. »back
Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag nur für Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar.
Ein österreichischer Arbeitnehmer klagte seinen Arbeitgeber, da er den Karfreitag nicht ohne Verbrauch eines Urlaubstages frei bekam und auch keinen Feiertagszuschlag erhielt. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, dass der Karfreitag nach geltendem Recht nur für Angehörige bestimmter evangelischer Kirchen und der Altkatholischen Kirche ein Feiertag ist. Dieser Umstand ist nach der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gleichheitswidrig, da bestimmte Religionen ohne sachlichen Grund bevorzugt werden.
Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung ändert, ist ein privater Arbeitgeber verpflichtet, jenen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, die dies zuvor gefordert haben, oder ihnen, wenn er dies ablehnt, den Feiertagszuschlag zu zahlen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
H. Füreder