Grundsätzlich sind unmündige Minderjährige, also Kinder zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr, nicht deliktsfähig. Sie können daher weder strafrechtlich verurteilt noch schadenersatzpflichtig werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen.
Konkret gibt es drei Ausnahmefälle von dieser Regel. Diese Billigkeitshaftung besteht dann, wenn (1) der unmündige Minderjährige das Unrecht seiner Tat doch einsehen konnte, (2) der Geschädigte aus Schonung des Schädigers die notwendige Verteidigung unterlassen hat oder (3) mit Rücksicht auf das Vermögen des Geschädigten und Schädigers der Schädiger den Schaden leichter tragen kann als der Geschädigte. Ein Verschulden des unmündigen Minderjährigen ist bei dem 3. Fall nicht erforderlich.
In den meisten Fällen gründet sich eine Haftung darauf, dass dem schädigenden Kind im konkreten Fall doch ein Verschulden angelastet werden kann, weil konkret dieses Kind die nötige Einsicht für sein unrechtmäßiges Verhalten trotz des geringen Alters besessen und dagegen gehandelt hat. Immer wieder wird von der Rechtsprechung diese Einsichtsfähigkeit bei Kindern angenommen, etwa wenn ein 9-jähriger einen 7-jährigen auf einer Wohnstraße mit dem Fahrrad niederstößt oder ein 13-jähriger einen 14-jährigen auf die Fahrbahn schubst. Ein Gericht ging etwa auch davon aus, dass einem 8-jährigen bewusst sein muss, dass das Werfen eines harten Gegenstandes bei einem anderen Menschen zu schweren Verletzungen bzw zu Schäden an Gegenständen führen kann. Zuletzt sorgte eine Entscheidung des OLG Linz für Aufsehen, wonach ein 13-jähriger Tormann einem gleichaltrigen Fußballspieler Schadenersatz zahlen musste, nachdem der Tormann den gegnerischen Spieler im Rahmen des Fußballspiels schwer verletzt hatte.
Stützt sich die Haftung auf das Vermögen des Kindes, ist zu beachten, dass hier nicht nur Vermögen im eigentlichen Sinn gilt, sondern auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommt.
Dies war auch beim 13-jährigen Tormann ausschlaggebend für seine Haftung. Dessen Eltern hatten für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, weshalb er schadenersatzpflichtig wurde. Das Schmerzengeld von € 11.000,‑‑ wurde von der Haftpflichtversicherung bezahlt.
Karina Beyer