» Newsletter »Ius Flash Februar 2020
Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen»back
Verstoßen Unternehmen gegen das Kartellrecht, etwa weil sie Preis- oder Marktabsprachen treffen, hat das für Konsumenten aber auch B2B oft einen Schaden zur Folge – höhere Preise. Um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche zu vereinfachen, gibt es neben den allgemeinen Regeln spezielle Vorschriften im Kartellgesetz.
Wurde ein Kartell oder ein sonstiger Wettbewerbsverstoß von den Behörden offen gelegt, geht dies oft mit der Erkenntnis der Geschäftspartner der Kartellanten einher, dass sie überhöhte Preise für die Leistungen der Kartellanten gezahlt haben. Die Geltendmachung diese Schadens war aber oft sehr schwierig, da das allgemeine Schadenersatzrecht vorsieht, dass im Fall einer Klage der Kläger den tatsächlichen Eintritt des Schadens und die konkrete Höhe beweisen muss. Der Kläger musste also nachweisen, wie sich die Preise ohne das Kartell entwickelt hätten – eine oft unlösbare Aufgabe, da ihm die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Kartellanten verwehrt war.
Der Gesetzgeber hat daher spezielle Vorschriften eingeführt, um es geschädigten Vertragspartnern von Kartellanten einfacher zu machen, ihren Schaden einzuklagen. Zentral hierbei ist die Bestimmung, dass vermutet wird, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, dies ist aber Aufgabe des beklagten Kartellanten. In der Praxis hat daher nun der Kartellant zu beweisen, dass ein Kartell keinen Preisaufschlag verursacht hat oder eine Preiserhöhung auf andere Faktoren zurückzuführen war. Um den Nachweis der konkreten Schadenshöhe zu vereinfachen, reicht es aus, wenn die Klage zumindest soweit substantiiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen. Über begründeten Antrag kann der Gegenseite aufgetragen werden, Unterlagen vorzulegen, die sich nur in ihrer Verfügungsgewalt befinden. Überdies kann das Zivilgericht Einsicht in die Akten der Wettbewerbsbehörden verlangen und diese Behörden um Unterstützung bei der Festlegung des Schadens ersuchen.
Mit diesen Änderungen wurden die gröbsten Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Schäden aus einem Kartellrechtsverstoß beseitigt und dafür gesorgt, dass Vertragspartner von Kartellanten mit einiger Aussicht auf Erfolg überhöhte Preise zurückfordern können.
Karina Beyer