Die wesentlichsten Inhalte dieser bahnbrechenden Regelung sind:
· Der Betrag der Haftung ist limitiert mit Art und Größe des Rechtssubjekts (Unternehmen). Die Haftung der Manager der kleinsten juristischen Einheit ist mit € 125.000,-- und in der größten juristischen Entität (Publikumsgesellschaft) mit bis zu € 12 Mio. begrenzt;
· Die Haftungsbegrenzung findet auf alle Geschäftsführer (Vorstände) gemeinsam Anwendung und gilt für juristische Personen, ebenso wie für dritte Parteien, unabhängig des Rechtsgrundes, des Haftungsanspruches und der vorgeworfenen Fehler und unabhängig der Anzahl der Kläger oder der Ansprüche;
· Ausschluss- oder Schadloshaltungsklauseln, durch welche eine Rechtsperson ihre Geschäftsführer (Manager) von der Geltendmachung einer Haftung freihält oder ausschließt, sind nicht erlaubt;
· Die Directors‘-Haftung kann also im Vorhinein nicht weiter beschränkt werden als gesetzlich vorgesehen.
Diese Haftungsbeschränkung findet jedoch nicht Anwendung auf folgende Fälle:
· wiederholte (nicht zufällige) kleinere Fehler, schwerwiegendes Verschulden und Vorsatz;
· zwingende Haftungsbestimmungen der Geschäftsführer im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
· weiterhin ungeteilte Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer- und sonstige Steuervorauszahlungen;
· weiterhin ungeteilte Haftung für Insolvenz („wrongful trading“ bzw. Konkursverschleppung)
Als Gründe für den Erlass einer solchen gesetzlichen Regelung wurde unter anderem angeführt, dass es einen ungerechtfertigten Unterschied zwischen Geschäftsführern (Vorständen und sonstigen Top-Führungskräften) gab, z.B. war die Verantwortung von Geschäftsführern (Vorständen) unlimitiert, während die Haftung der übrigen Top-Manager der juristischen Person, welche meist Angestellte oder Selbst-Angestellte (als Ltd.) sind, beschränkt war. Weiters stellte der Gesetzgeber fest, dass die Haftungsrisiken für große Gesellschaften wegen erhöhter Aufmerksamkeit, Compliance-Vorschriften und sonstiger Risk-Management-Verantwortungen für Geschäftsführer, vergrößert waren. Es wurde immer schwieriger, Versicherungsdeckungen für Haftungen zu bekommen und zu finden.
Aber als wichtiger Grund wurde angeführt, dass man den „war for talents“ in Belgien zu verlieren fürchtete. Die belgischen Haftungsbestimmungen waren schärfer als in den umliegenden Ländern. Um attraktiver für Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Top-Manager zu sein, entschied sich der Gesetzgeber zur Änderung und insgesamt Verbesserung und Modernisierung des Gesetzes über Gesellschaften und Unternehmenszusammenschlüsse.
Hannes Füreder